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D-02-11

Umgang mit Insolvenzrisiken

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Internationale Sanktionen

Die Sperrung aufgrund der Ukraine-Verordnung hat Vorrang vor der Zwangsvollstreckung nach dem SchKG

Mit Urteil 5A_802/2024 vom 28. August 2025 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschied das Bundesgericht die Frage, ob die auf der Grundlage der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine (Ukraine-Verordnung) angeordneten Sperrungen Vorrang vor der Zwangsvollstreckung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) haben. Im Juli 2024 erliess das Zürcher Betreibungsamt eine Verfügung, mit der ein gemäss SchKG eröffnetes Zwangsvollstreckungsverfahren ausgesetzt wurde. Das Verfahren betraf Vermögenswerte, die zudem gemäss Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung gesperrt[...]

Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung

Die Folge ist die Zwangsliquidation

In einem kürzlich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil (Urteil 2C_597/2024 vom 16. September 2025) bestätigt das Bundesgericht die Liquidation einer Gesellschaft, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit als Emissionshaus (vgl. Art. 3 Abs. 2 aOBVM) (heute Wertpapierhaus, vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. c FinIA) ausgeübt hat. Die 2015 von C gegründete Gesellschaft A ist im Verkauf von Abonnements für recycelbare Güter tätig. Kurz nach der Gründung der Gesellschaft verkauft C 80 % des Aktienkapitals zum Nennwert von CHF 0.01 pro Aktie[...]

Hypothekarkredit

Verspätete Zahlung, Kündigung ungültig

Ohne ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag kann eine Bank einen Vertrag zur Hypothekarfinanzierung nicht vorzeitig kündigen, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung kein Zahlungsverzug mehr besteht (4A_599/2024 vom 26. Mai 2025). Im August 2021 schliesst eine Bank einen Hypothekenfinanzierungsvertrag mit einem Unternehmen ab und bietet eine Kreditlinie in Höhe von maximal CHF 4'552'500.- an. Art. 7 des Vertrags sieht vor, dass die Schuld durch jährliche Tilgungen in Höhe von CHF 52'500.- reduziert werden muss, wobei die erste Tilgung für den 30. September[...]

Hypothekarkredit

Keine Haftung der Bank trotz vertraglichem Missverhältnis

Ein allfälliges vertragliches Ungleichgewicht in einem Kreditverhältnis zwischen einer Bank und ihren Kunden begründet keine Haftung der Bank, selbst wenn diese ihre Kunden nur eingeschränkt informiert. Dies sind die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Urteil 4A_567/2024 vom 27. Mai 2025. Im Jahr 2013 schlossen Kunden mit einer Bank einen Hypothekarkreditvertrag über rund CHF 1,5 Millionen ab. Der Zinssatz war variabel und entsprach dem 3-Monats-LIBOR (später SARON) zuzüglich einer Marge. Der Vertrag sah vor, dass bei einem negativen LIBOR (oder SARON) der[...]

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