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A-21-01 FIDLEG

Finanzdienstleistungsgesetz

Projet en cours

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Mitteilung der FINMA

Klarstellungen zur Verwahrung von Krypto-Assets

Das wachsende Interesse an Krypto-Assets ging in der Schweiz mit einer raschen Entwicklung von Dienstleistungen zur Verwahrung dieser Vermögenswerte einher. Vor diesem Hintergrund hat die FINMA am 12. Januar 2026 ihre Mitteilung zur Aufsicht 01/2026 über die Verwahrung von Krypto-Assets veröffentlicht. Darin erinnert sie an die rechtlichen Grundlagen für die Verwahrung und die Herausgabe dieser Vermögenswerte im Falle einer Insolvenz der Verwahrstelle und weist gleichzeitig auf die Risiken hin, die mit bestimmten Konstellationen verbunden sind, insbesondere bei der Inanspruchnahme ausländischer[...]

Eignungsprüfung

Quo vadis ?

Es ist umstritten, in welchem Umfang im Rahmen der Angemessenheitsprüfung Informationen des Kunden über seine Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt werden sollen. Die inArt. 12 Abs. 2 FIDLEG vorgeschlagene Lösung ist für die Dienstleistung der Anlageberatung wahrscheinlich nicht zufriedenstellend. Für die Vermögensverwaltungsdienstleistung wurde die von der FINMA in ihrem Rundschreiben 2025/2 zu den Verhaltensregeln nach dem FIDLEG und der FIDLEV vorgeschlagene Auslegung dieser Bestimmung ziemlich kritisiert und weicht nach Ansicht einiger vom Willen des Parlaments ab. Art. 12 FIDLEG konkretisiert die[...]

Grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen

Zuständigkeit des französischen Gerichts ungeachtet einer Gerichtsstandsklausel

Am 18. September 2024 erließ die erste Zivilkammer der französischen Cour de Cassation ein Urteil Nr. 23-13.732, das sich mit dem Begriff derauf einen Mitgliedstaat gerichteten Tätigkeit im Sinne vonArt. 17 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-Ia-Verordnung (Brüssel-Ia-VO ) im Zusammenhang mit Bankdienstleistungen befasst, die eine libanesische Bank für eine in Frankreich ansässige Kundin erbracht hat. Diese Entscheidung bestätigt, dass Kunden mit Sitz in der EU, die den Status eines „Verbrauchers“ genießen, die Gerichte ihres Wohnsitzes anrufen können, wenn die[...]

Retrozessionen und execution only

Umfang der Informationen für einen vorzeitigen Verzicht

Im Urteil ACJC/1002/2024 vom 19. August 2024 vertritt der Genfer Gerichtshof die Auffassung, dass die in der Lehre umstrittene und in divergierenden kantonalen Entscheidungen behandelte Frage der Pflicht zur Rückerstattung von Retrozessionen in einem execution only-Verhältnis aufgrund eines gültigen Verzichts des Kunden unentschieden bleiben kann. Ab 2008 sind ein Kunde und eine Genfer Bank durch einen Vertrag über eine einfache Bankeinlage (execution only) miteinander verbunden. Die Bank ändert während des Vertragsverhältnisses mehrmals ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Seit 2009 sehen diese insbesondere[...]

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