D-01-22
Richtlinien über den Einbezug von ESG-Präferenzen
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In seiner Medienmitteilung vom 21. März 2025 hat der Bundesrat über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Teilrevision der Vorschriften über die nichtfinanzielle Reporting und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen berichtet, die im Oktober 2024 abgeschlossen wurde. Der Bundesrat bekräftigt seine Absicht, das Schweizer Recht an internationale Standards anzupassen. Angesichts der jüngsten gesetzgeberischen Entwicklungen in der EU müssen Schweizer Unternehmen jedoch noch abwarten, wie es mit dem Revisionsentwurf zu Art. 964a ff. OR weitergeht. Der Bundesrat hat sich eine Frist bis Frühjahr[...]
Es ist umstritten, in welchem Umfang im Rahmen der Angemessenheitsprüfung Informationen des Kunden über seine Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt werden sollen. Die inArt. 12 Abs. 2 FIDLEG vorgeschlagene Lösung ist für die Dienstleistung der Anlageberatung wahrscheinlich nicht zufriedenstellend. Für die Vermögensverwaltungsdienstleistung wurde die von der FINMA in ihrem Rundschreiben 2025/2 zu den Verhaltensregeln nach dem FIDLEG und der FIDLEV vorgeschlagene Auslegung dieser Bestimmung ziemlich kritisiert und weicht nach Ansicht einiger vom Willen des Parlaments ab. Art. 12 FIDLEG konkretisiert die[...]
Der Genfer Gerichtshof hält in seinem Urteil ACJC/1653/2024 vom 19. Dezember 2024 eine Verzichtsklausel auf Retrozessionen im Rahmen eines Verwaltungsmandats für gültig, die prozentuale Spannen für das „investierte Volumen auf Jahresbasis“ nach Produktkategorie angibt. Der Gerichtshof beginnt seine Argumentation mit dem Hinweis auf den Grundsatz, dass der Beauftragte durch den Auftrag nicht verarmt oder bereichert werden darf, abgesehen von seinem vereinbarten Honorar. Unter Bezugnahme auf das Urteil 4A_266/2010 (kommentiert in: Fischer, cdbf.ch/773) betont er, dass der Auftraggeber vollständig über die[...]
Die Mitglieder eines Vorsorgestiftungsrats müssen die Anlagestrategie ausarbeiten sowie deren Umsetzung organisieren und überwachen. Andernfalls, insbesondere wenn sie ein Ermessensmandat ohne jegliche Anlagestrategie und ohne Überwachung des Verwalters abschließen, machen sich die Mitglieder zivilrechtlich haftbar (9C_496/2022, 9C_503/2022, 9C_504/2022, 9C_505/2022). Eine Vorsorgestiftung zugunsten eines Freiburger Pflegeheims beschliesst, einen Vertrag über die Verwaltung mit Ermessensspielraum mit einer Vermögensverwaltungsgesellschaft abzuschliessen. Diese gehört dem Schwiegersohn des ehemaligen Heimleiters und wird von diesem geleitet. Die Vermögenswerte der Stiftung werden in Unterfonds eines Umbrella-Fonds investiert, den[...]
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